AGBs
ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN TEXPORT® Handelsgesellschaft m.b.H.
1. Geltungsbereich:
1.1
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Texport Handelsgesellschaft m.b.H. sowie deren Tochtergesellschaften und bilden einen Bestandteil des Kaufvertrages.
1.2
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten (in ihrer jeweiligen neuesten Fassung) auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.
1.3
Gegenbestätigungen, Gegenangebote oder sonstigen Bezugnahmen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit. Abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn dies von uns schriftlich bestätigt worden ist.
1.4
Der Käufer darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten.
2. Angebot:
2.1
Unsere Angebote sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.2
Die in Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Angaben sind unverbindlich und nur dann maßgeblich, wenn sie von uns in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden.
2.3
Allfällige für die Ausführung eines Auftrags notwendige, von Behörden oder Dritten zu erteilende Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu erwirken, der uns diesbezüglich zu informieren und allenfalls schad- und klaglos zu halten hat. Wir sind nicht verpflichtet, mit den Arbeiten zu beginnen, bevor diese Genehmigungen rechtswirksam erteilt wurden.
2.4
Der angemessene Aufwand für auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Entwürfe, Skizzen oder Muster ist uns auf Aufforderung unverzüglich auch dann zu ersetzen, wenn der in Aussicht genommene Auftrag nicht erteilt wird.
3. Vertragsabschluss:
3.1
Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir die schriftliche Auftragsbestätigung an die vom Auftraggeber bekannt gegebene Anschrift/Adresse versendet haben oder die Lieferung tatsächlich durchführen. Änderungen/Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3.2
Der Empfänger ist verpflichtet, den Inhalt der Auftragsbestätigung zu prüfen und binnen 7 Tagen zu rügen, wenn diese Abweichungen zu dem von ihm übermittelten Auftrag enthält; andernfalls kommt das Geschäft mit dem von uns bestätigten Inhalt zustande.
4. Preis:
4.1
Preisangebote erlangen Verbindlichkeit, wenn wir sie mit schriftlicher Angabe des Leistungsumfanges bestätigt haben. Über diesen Leistungsumfang hinausgehende Lieferungen oder Leistungen können von uns gesondert in Rechnung gestellt werden.
4.2
Sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, werden die Preise in Euro und exklusive Umsatzsteuer angegeben. Sämtliche Transportund Verpackungskosten, Fracht- und Versicherungsspesen, Zölle, Gebühren und Abgaben trägt der Kunde. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Beförderung zu einem bestimmten Standort.
4.3
Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt. Anfallende Gebühren sind von Kunden zu bezahlen.
4.4
Die angeführten Preise gelten „ab Werk“ bzw. „ex works“ INCOTERMS 2010 und beinhalten nicht die Kosten für Transport, Transport- und Verpackungskosten, Fracht- und Versicherungsspesen, Zölle, Gebühren und Abgaben.
4.5
Die Preise fußen auf den Kosten zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. Wir sind berechtigt, die Preise anzupassen, wenn die Bestellung von unserem Gesamtangebot abweicht oder wenn sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung geändert haben. Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise wird der am Tag der Lieferung oder Fertigstellung der Lieferung geltende Preis verrechnet. Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung auf Grund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich – anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Gleiches gilt für Untersuchungsgebühren.
4.6
Wir sind insbesondere berechtigt, Mehrkosten wegen einer von uns nicht verschuldeten Verzögerung bei der Klärung der technischen oder rechtlichen Voraussetzungen für die Lieferung oder in Folge vom Besteller gewünschter Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeit in Rechnung zu stellen.
5. Lieferung:
5.1
Das Lieferdatum wird in die Auftragsbestätigung aufgenommen.
5.2
Wir sind berechtigt, Vorauslieferungen und Teillieferungen durchzuführen und in Rechnung zu stellen.
5.3
Unsere Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.
5.4
In Fällen höherer Gewalt oder des Unbrauchbarwerdens eines großen oder wichtigen Arbeitsstückes bei uns oder einem unserer Lieferanten sind wir berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern, ohne in Verzug zu geraten und die Preise anzupassen. Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder auf Grund von unvorhergesehenen und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen, wie etwa auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie unser Eigenbelieferungsvorbehalt gemäß vorstehendem Absatz 5.3. entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkung von der Verpflichtung, etwa vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten. Sie berechtigen uns auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Käufer deshalb Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche zustehen.
5.5
Das Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- oder Fertigerzeugnissen erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und ist uns gesondert zu vergüten. Sollte die Absendung einer versandbereiten Ware ohne unser Verschulden binnen eines Monats nach Rechnungslegung nicht erfolgt sein oder auf Wunsch des Auftraggebers verschoben werden, so gilt unsere Leistung als erbracht und wir sind berechtigt, die Ware auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Diesbezügliche Lagerkosten sind uns prompt zu ersetzen. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.
5.6
Verpackung aus Papier oder Pappe wird zu unseren Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
5.7
Für den Fall unseres Lieferverzuges gilt folgendes als vereinbart: Eine nachweislich durch unser grobes Verschulden eingetretene Verzögerung berechtigt den Auftraggeber, pro vollendetem Monat der Verspätung eine Verzugsentschädigung von einem halben Prozent, insgesamt aber von maximal 3 % des Rechnungsbetrags desjenigen Teiles der betroffenen Lieferung oder Leistung zu beanspruchen, der in Folge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teils nicht benutzt werden kann, sofern dem Auftraggeber ein nachweislicher Schaden in dieser Höhe entstanden ist. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Wird eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis gemäß Absatz 5.4. vorliegt, so hat uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug berechtigt, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegen.
5.8
Die Ware wird stets unversichert und in jedem Fall auf Gefahr des Käufers befördert. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Hieraus entstehende Kosten gehen alleine zu Lasten des Käufers.
5.9
Die Wahl des Versandortes und des Beförderungsweges sowie Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch uns nach bestem Ermessen, ohne Verpflichtung zur Auswahl der kostengünstigsten und schnellsten Beförderung.
5.10
Stellt der Käufer das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind uns rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten trägt der Käufer.
5.11
Unsere Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung. Werden wir selbst nicht rechtzeitig, vollständig oder ordnungsgemäß beliefert, obwohl wir mit unseren Vorlieferanten einen Vertrag zur Deckung des Bedarfs des Bestellers geschlossen haben, werden wir von unseren Lieferpflichten frei und können vom Vertrag zurücktreten. Soweit unsere Selbstbelieferung gefährdet ist, werden wir dies dem Besteller unverzüglich zur Kenntnis bringen.
5.12
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk oder bei Direktlieferungen das Werk des Vorlieferanten verlassen hat oder dieser die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit angemessen.
5.13
Angegebene Liefer- und Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
6. Erfüllung und Gefahrenübergang:
6.1
Die Verantwortung für die Nutzung sowie das Risiko gehen auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand unser Werk oder unser Lager verlässt, oder im Sinne des Punkts 5.4. der vorliegenden Bedingungen eingelagert wird, und zwar unabhängig von den für die Lieferung oder Leistung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
6.2
Gesonderte Vereinbarungen über Güterprüfungen oder Probeware berühren die Bestimmungen über Erfüllungsort und Gefahrenübergang nicht.
6.3
Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so können wir die Ware ein Jahr nach Auftragserteilung als abgerufen betrachten und die vom Auftraggeber in diesem Fall geschuldete Leistung verlangen.
6.4
Sämtliche nicht in der Auftragsbestätigung uns vorbehaltenen, für die Erfüllung des Vertrages notwendigen, zusätzlichen Leistungen, sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu erbringen.
6.5
Vom Auftraggeber zu beschaffendes Material, gleich welcher Art, ist uns frei Haus zu liefern. Unsere Eingangsbestätigung gilt nicht als Bestätigung der Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Art und Menge. Bei größeren Posten hat uns der Auftraggeber die mit der Zählung und Qualitätsprüfung verbundenen Kosten- und Lagerspesen auf Aufforderung durch uns prompt zu ersetzen.
6.6
Uns übergebene Muster, Papiere usw. lagern bei uns ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers. Die Versicherung dieser Güter gegen welche Gefahren auch immer ist ausschließlich Sache des Auftraggebers. Wir sind von jeder Haftung für Beschädigung oder Verlust dieser Gegenstände, aus welchem Grund immer, befreit, es sei denn, wir hätten die Beschädigung oder den Verlust grob fahrlässig verschuldet.
7. Zahlung:
7.1
Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, ist der Rechnungsbetrag (Nettopreis zzgl. USt.) binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig, wobei der Rechnungsempfänger bis auf schriftlichen Widerruf einer Übermittlung der Rechnung ausschließlich per E-Mail zustimmt.
7.2
Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilbeträge mit Erhalt der betreffenden Rechnung fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen. Wenn wir im Zusammenhang mit dem Vertrag größere Warenmengen bereitstellen, gilt als vereinbart, dass hierfür sofort Zahlung zu leisten ist.
7.3
Zahlungen sind durch Banküberweisung fristgerecht ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle in der in der Rechnung angegebenen Währung zu leisten. Als Zahlungstag gilt der Tag des Eingangs bei uns oder unserer Zahlstelle.
7.4
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder anderen Ansprüchen, welcher Art auch immer, zurückzubehalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen.
7.5
Ist der Auftraggeber mit seiner Zahlung oder sonstigen Leistungen, insbesondere vom Auftraggeber zu erwirkenden Genehmigungen oder Vorleistungen, in Verzug, so können wir, vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen,

a) die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben,
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
c) den gesamten noch offenen Kaufpreisrest fällig stellen (Terminverlust) und
d) eine Mahngebühr in Höhe von € 40,00 als Entschädigung für die Betreibungskosten gem. § 458 UGB berechnen,
e) sowie ab Fälligkeit Verzugszinsen von 1,0 % p.M. über dem jeweiligen Basiszinssatz verrechnen, sowie ab dem Tag der Übergabe der Ware Zinseszinsen verrechnen oder
f) bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
7.6
Wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm Exekutionen anhängig sind, ein Scheckoder Wechselprotest stattfindet oder Zahlungsstockung oder gar Zahlungseinstellung eintritt oder von ihm ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenzverfahren beantragt wird, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder Schecks angenommen haben. Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen an uns in Verzug gerät oder andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem sind wir in einem solchen Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
7.7
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die von ihm hierzu behaupteten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt worden sind.
7.8
Wir können im Rahmen der Kreditbewertung jederzeit für die Absicherung bestehender oder zukünftiger Forderungen Sicherungsmittel verlangen und bis zur Gewährung dieser Sicherungsmittel Lieferungen zurückbehalten.
8. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung:
8.1
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Kunde trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.
8.2
Für den Fall der Be- und Verarbeitung oder Verbindung der Ware mit Fremdgegenständen erstreckt sich unser Eigentum auf die neue Sache. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises tritt der Kunde alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und Sicherungsrechte zahlungshalber an uns ab. Er ist verpflichtet, diese Abtretung in seinen Büchern zu vermerken. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden sind wir berechtigt, die Wiederkäufer der Ware, die uns der Kunde bekannt zu geben hat, von der Abtretung zu verständigen und Zahlung an uns zu verlangen.
8.3
Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zugunsten Dritter ist ohne unsere Zustimmung unzulässig. Eine Saldoanerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht, ebenso wenig die Hingabe von Wechseln oder Schecks bis zur richtigen und tatsächlichen Einlösung. Falls wir von unserem Eigentumsvorbehalt Gebrauch machen müssen und die Ware zurücknehmen, erfolgt die Gutschrift für die aufgrund des Eigentumsvorbehalts zurückgenommenen Waren unter Berücksichtigung einer der Lagerdauer, dem Verschleiß sowie den sonstigen Umständen angemessenen Preisminderung, mindestens aber zu 30 % des Rechnungsbetrages. Der Besteller verpflichtet sich, uns vor Anmeldung eines Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit wir unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und in unserem Eigentum stehende Waren übernehmen können.
8.4
Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir zur Sicherstellung der Ware berechtigt, wobei dies die Pflichten des Kunden aus dem Kaufvertrag, insbesondere zur Zahlung, nicht aufhebt. Im Falle der Pfändung von Waren durch Dritte, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehen, hat uns der Kunde unverzüglich und detailliert zu informieren, ebenso sind Aussonderungen unserer Ware wegen einer bevorstehenden Insolvenzbelastung der Ware während Bestehen des Eigentumsvorbehalts unzulässig. Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind ordnungsgemäß zu verwahren und ausreichend gegen sämtliche im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb vorhersehbare Risiken zu versichern.
9. Gewährleistung:
9.1
Wir sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel am Leistungsgegenstand zu beheben, der zum Zeitpunkt der Lieferung bereits vorlag und auf einem Fehler der Konstruktion durch uns, des Materials oder der Ausführung beruht.
9.2
Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur, wenn der Auftraggeber den aufgetretenen Mangel unverzüglich schriftlich angezeigt und detailliert beschrieben hat. Das gilt insbesondere auch im Falle von Mängeln bei Werkverträgen. Mängel eines Teils der Lieferung dürfen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Bei berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl die mangelhafte Ware oder mangelhafte Teile davon ersetzen oder nachbessern.
9.3
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle einer Selbstabholung bei ihrer Übernahme unverzüglich

a) nach Stückzahl, Gewichten und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsmitteilung zu vermerken und
b) mindestens stichprobenweise, repräsentativ, eine Qualitätskontrolle vorzunehmen, hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung zu öffnen und die Ware selbst nach äußerer Beschaffenheit zu prüfen.
9.4
Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Käufer die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:

a) Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung und Leistung, spätestens innerhalb von 8 Tagen, versteckte Mängel binnen 3 Tagen nach Entdeckung, längstens aber binnen zwei Wochen nach Anlieferung der Ware bzw. deren Übernahme schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.
b) Die detaillierte Rüge muss innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus. Mängelrügen gegenüber Handelsvertretern oder Agenten sind unbeachtlich.
c) Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.
d) Der Käufer ist verpflichtet die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch uns, unseren Lieferanten oder von uns beauftragten Sachverständigen bereit zu halten.
e) Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.
9.5
Wird eine Leistung auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen, Mustern und sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nur auf die bedingungsgemäße Ausführung. Bei Verkauf gebrauchter Gegenstände geben wir keine Gewährleistung. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderung oder Umbauten geben wir die Gewährleistung ausschließlich für die durchgeführten Arbeiten. Geringfügige technische Änderungen sowie Abweichungen von Zeichnungen und Katalogen gelten vorweg als genehmigt.
9.6
Von der Gewährleistung, auch bei Garantiezusage, ausgeschlossen sind Mängel, die durch Überbeanspruchung, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, Verwendung ungeeigneter, vom Auftraggeber oder dritter Seite bereitgestellter Materialien, Anweisungen des Auftraggebers oder Arbeiten Dritter an unseren Produkten verursacht worden sind. Wir haften nicht für Beschädigungen durch Handlungen Dritter, atmosphärischer Entladung, Überspannungen und chemische Einflüsse. Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Eine Garantiezusage ist derart zu verstehen, dass wir für Mängel einstehen, die innerhalb der vereinbarten Garantiefrist nach Übergabe auftreten und innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.
9.7
Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungen am Liefergegenstand vorgenommen werden. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferung wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert.
9.8
Abweichungen des von uns verwendeten Materials von der vertragsgemäßen Beschaffenheit können nur dann einen Mangel darstellen, wenn sie die in den Lieferbedingungen des betreffenden Lieferanten enthaltenen Toleranzen wesentlich überschreiten.
9.9
Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichung der Farbe haften wir nur insoweit, als diese auf Mängel beruhen, die vor Verwendung der betroffenen Materialien bei sachgemäßer Prüfung leicht erkennbar waren.
9.10
Wir sind bei Werkverträgen einvernehmlich von der Warnpflicht gem. § 1168a ABGB ähnlichen Bestimmungen in anderen AGB oder anzuwendenden anderen Rechtsvorschriften befreit.
9.11
Bei form- und fristgerecht vorgebrachten und auch sachlich gerechtfertigten Beanstandungen hat der Käufer das Recht, Preisminderung zu verlangen, jedoch vorbehaltlich unseres Rechtes, stattdessen die bemängelte Ware zu ersetzen oder nachzubessern. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Wandlungsansprüche sind ausgeschlossen.
9.12
Weitergehende Rechte und Ansprüche stehen dem Käufer nicht zu. Insbesondere haften wir gegenüber dem Käufer nicht für Schadenersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, es sei denn, dass der von uns gelieferten Ware eine von uns ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft fehlt oder auf unserer Seite Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
10. Schadenersatz:
10.1
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vorgesehen wurde, bleibt unsere Haftung in allen Fällen auf jene Schäden beschränkt, die am Gegenstand unserer Leistung entstanden sind. Jeder darüber hinausgehende Schadens- oder Aufwandersatzanspruch, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung oder für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, sofern uns nicht grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
10.2
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11. Verzugsfolgen und Rücktritt:
11.1
Sofern wir durch grobes Verschulden trotz Nachfristsetzung in Lieferverzug geraten sollten, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
11.2
Neben den Fällen des Punktes 7.5. sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn:

a) die Ausführung der Lieferung der Beginn oder die Fortsetzung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Nachfristsetzung weiter verzögert wird,
b) sich der Auftraggeber bei Bedenken über seine Bonität weigert, auf unser Verlangen Vorauszahlung zu leisten oder vor Lieferung eine taugliche Sicherheit zu erbringen,
c) die Verlängerung der Lieferfrist wegen der in Punkt 5.4. genannten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.
11.3
Im Falle der oben genannten Punkte 11.2. ist auch ein Teilrücktritt zulässig.
11.4
Falls über das Vermögen unseres Auftraggebers ein gerichtliches Insolvenzverfahren eingeleitet oder ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, können wir ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
11.5
Unbeschadet unserer Schadenersatzansprüche haben wir im Falle des Rücktritts Anspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Lieferungen oder Leistungen, sowie der im Hinblick auf den Vertrag erbrachten Vorbereitungshandlungen, auch wenn der Vertrag hierdurch nur teilweise erfüllt wurde. Auch wenn keine Lieferung erfolgt ist, haben wir in einem solchen Fall Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zu ihrer Vorbereitung getätigt wurden.
12. Unmöglichkeit/Vertragsanpassung:
12.1
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 3 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht geliefert werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
12.2
Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Punkt 5.4. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten, wobei wir für den Fall, dass wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wollen, dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
13. Namen-, Markenaufdruck und Logos:
13.1
Wir sind zum Aufdruck von Firmen- oder Markennamen, sowie zur Anbringung von Logos auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne ausdrückliche Genehmigung des Auftraggebers berechtigt.
14. Urheberrechte:
14.1
Wir behalten uns sämtliche Rechte an den von uns verwendeten Entwürfen, Angeboten, Projekten und den zugehörigen Zeichnungen, Maßbildern, Schnitten, Beschreibungen, Präsentationen und Fotos vor. Diese Unterlagen dürfen, auch wenn sie nicht von uns stammen, vom Auftraggeber nicht in einer über den Vertragsinhalt hinausgehenden Weise genutzt werden. Sie dürfen insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind uns auf entsprechende Aufforderung sofort zurückzustellen.
14.2
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Wir verpflichten uns, in einem gegen uns angestrengten Rechtsstreit dem Auftraggeber den Streit zu verkünden. Tritt der Auftraggeber dem Verfahren nicht als Streitgenosse auf unserer Seite bei, sind wir berechtigt, den Klaganspruch anzuerkennen.
15. Exportkontrolle:
15.1
Die Ausfuhr bestimmter Waren und Informationen kann z.B. aufgrund der Art oder des Verwendungszwecks bzw. Endverbleibs, der Genehmigungspflicht unterliegen. Der Besteller wird die für die Waren und Informationen einschlägigen Ausfuhrbestimmungen strikt beachten, insbesondere nach der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 auf eigene Kosten alle hierfür notwendigen Erklärungen und Auskünfte geben, Überprüfungen durch die Zollbehörde zulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beschaffen.
15.2
Der Besteller wird ferner insbesondere prüfen und sicherstellen, dass keine Unternehmen oder Personen, die auf den einschlägigen EU oder US Listen (z.B. DPL oder SDN) geführt werden, Informationen oder Waren von uns erhalten.
16. Elektronischer Geschäftsverkehr:
16.1
Bestellungen oder sonstige rechtsgestaltende Erklärungen des Kunden können unter Verwendung unserer elektronischen Formulare und per E-Mail gültig abgesandt werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit aber des fehlerfreien Zugangs bei uns. Übermittlungsfehler – gleich welcher Ursache – gehen zu Lasten des Kunden.
16.2
Wir behalten uns vor, wegen einer eingetretenen Fehlfunktion unserer Datenverarbeitungsanlage unverzüglich durch geeignete Mittel (individuelle Nachricht, Bekanntgabe auf unseren Webseiten) die Wirksamkeit einzelner oder zeitlich bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungen zu widerrufen und die nochmalige, gültige Übermittlung derselben vorzunehmen oder zu erbitten.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
17.1
Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der Sitz der Texport Handelsgesellschaft m.b.H. in Salzburg. Gleiches gilt auch für Zahlungen, soweit sich nicht aus der Rechnung eine andere Zahlstelle ergibt.
17.2
Für sämtliche sich aus diesem Vertrag mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des für Salzburg sachlich zuständigen, ordentlichen Gerichtes vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers oder dessen Niederlassung zu klagen.
17.3
Es gilt das materielle Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (z.B. IPRG, Rom I-VO etc.) und des UN-Kaufrechts.
17.4
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksame Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen.
18. Datenschutz:
18.1
Der Anbieter und der Kunde sind verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie alle weiteren gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten.
18.2
Die Texport Handelsgesellschaft m.b.H. verarbeitet zum Zweck der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten. Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen (Datenschutzmitteilung) gem. Art 13 ff DSGVO finden Sie auf unserer Website unter: https://www.texport.at/de/datenschutz